§ 390 ZPO. Folgen der Zeugnisverweigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 390 § 390
(1) Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. (1) Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen.
(2) [1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in de[m Rechtszuge] hinaus. [2] Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren [gelten] entsprechend[…]. (2) [1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz hinaus. [2] Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung.
(3) Gegen die[…] Beschlüsse findet die Beschwerde statt. (3) Gegen die[…] Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 390.
2(1) Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen.
(2) [1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz hinaus. [2] Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung.
3(3) Gegen die[…] Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
3. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
4. 6. September 1920: § 14 S. 1, des Gesetzes vom 17. August 1920, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.