§ 391 ZPO. Zeugenbeeidigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 391. 2Zeugenbeeidigung. Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 8, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.