§ 404 ZPO. Sachverständigenauswahl

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Oktober 2016][1. Januar 2002]
§ 404. Sachverständigenauswahl § 404. Sachverständigenauswahl
(1) [1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. [2] [Es] kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. [3] [An] Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen [kann es] andere ernennen. (1) [1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. [2] [Es] kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. [3] [An] Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen [kann es] andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, [die] geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, [die] geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
[1. Januar 2002–15. Oktober 2016]
1§ 404. 2Sachverständigenauswahl.
(1) [1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. 3[2] [Es] kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. 4[3] [An] Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen [kann es] andere ernennen.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
5(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, [die] geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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