§ 404 ZPO. Sachverständigenauswahl

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 404.
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach Vorschrift des § 129 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Umfeld von § 404 ZPO

§ 403 ZPO. Beweisantritt

§ 404 ZPO. Sachverständigenauswahl

§ 404a ZPO. Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen