§ 41 ZPO. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2001][1. Januar 1977]
§ 41 § 41
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. in Sachen, in [denen] er selbst Partei ist, oder [bei denen] er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; 1. in Sachen, in [denen] er selbst Partei ist, oder [bei denen] er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. in Sachen, in [denen] er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; 4. in Sachen, in [denen] er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5. in Sachen, in [denen] er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; 5. in Sachen, in [denen] er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6. in Sachen, in [denen] er in eine[m] früheren [Rechtszuge] oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei de[m] Erla[ß] der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. 6. in Sachen, in [denen] er in eine[m] früheren [Rechtszuge] oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei de[m] Erla[ß] der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
[1. Januar 1977–1. August 2001]
1§ 41. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
  • 21. in Sachen, in [denen] er selbst Partei ist, oder [bei denen] er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
  • 32. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • 43. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  • 54. in Sachen, in [denen] er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
  • 65. in Sachen, in [denen] er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
  • 76. in Sachen, in [denen] er in eine[m] früheren [Rechtszuge] oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei de[m] Erla[ß] der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 4. August 1922: Art. III Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
4. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 41 ZPO

§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

§ 41 ZPO. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42 ZPO. Ablehnung eines Richters