§ 410 ZPO. Sachverständigenbeeidigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. April 1910]
§ 410 § 410
(1) [1] Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor oder nach Erstattung des Gutachtens. [2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. (1) [1] Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor oder nach Erstattung des Gutachtens. [2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 410.
2(1) [1] Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor oder nach Erstattung des Gutachtens. [2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 23, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.