§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 411. 2Schriftliches Gutachten.
3(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
4(2) 5[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 6[4] Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. 7[5] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
8(3) [1] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. [2] Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden.
9(4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
4. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
6. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
7. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
8. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 21, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
9. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 27, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.