§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 411 § 411
(1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
(2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. [4] […] § 409 [Abs. 2 findet] entsprechende Anwendung.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere. (2) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere.
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 411.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
(2) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.