§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 411 § 411
(1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. (1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
(2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. [4] […] § 409 [Abs. 2 findet] entsprechende Anwendung. (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. [4] […] § 409 [Abs. 2 findet] entsprechende Anwendung.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere. (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 411.
2(1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
3(2) 4[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. 5[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. 6[4] […] § 409 [Abs. 2 findet] entsprechende Anwendung.
7(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
4. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
5. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
6. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
7. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.