§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 411. Schriftliches Gutachten § 411. Schriftliches Gutachten
(1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. (1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
(2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere.
(4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. (4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 411. 2Schriftliches Gutachten.
3(1) 4[1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
5(2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
6(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere.
7(4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
4. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
5. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 27, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.