§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 411 § 411
(1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. (1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
(2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. [4] […] § 409 [Abs. 2 gilt] entsprechend[…].
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 411.
2(1) 3[1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
4(2) 5[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. 6[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. 7[4] […] § 409 [Abs. 2 gilt] entsprechend[…].
8(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
5. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
6. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.