§ 423 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 423. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 423
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 423. Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 423 ZPO

§ 422 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

§ 423 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Gegner