§ 423 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 423 § 423
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dieses nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 423. Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dieses nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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§ 422 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

§ 423 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Gegner