§ 424 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 424. Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 424
Der Antrag soll enthalten: Der Antrag soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Urkunde; 1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen; 2. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet; 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. 5. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 424. Der Antrag soll enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Urkunde;
  • 22. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  • 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  • 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
  • 35. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.