§ 424 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 424 § 424
Der Antrag soll enthalten: Der Antrag soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Urkunde; 1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen; 2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet; 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 424. Der Antrag soll enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Urkunde;
  • 2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  • 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  • 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
  • 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.