§ 426 ZPO. Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] |
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§ 426. Vernehmung des Gegners über den Verbleib | § 426 |
[1] Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. [2] In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. [4] Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an. | [1] Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. [2] In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. [4] Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an. |
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 426. [1] Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. [2] In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. [4] Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 14, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.