§ 426 ZPO. Vernehmung des Gegners über den Verbleib

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 426.
(1) Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitze befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten: daß er nach sorgfältiger Nachforschung die Überzeugung erlangt habe, daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse, wo die Urkunde sich befinde.
(2) Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen.
2(3) Auf die Leistung des Eides durch Streitgenossen, gesetzliche Vertreter und die im § [473] Abs. 2, 3 bezeichneten Personen finden die Vorschriften der §§ [472]-[474] entsprechende Anwendung.
(4) Hat eine öffentliche Behörde Urkunden vorzulegen, so wird der Eid von dem Beamten geleistet, welchem die Verwahrung der Urkunden übertragen ist.

Umfeld von § 426 ZPO

§ 425 ZPO. Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426 ZPO. Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427 ZPO. Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner