§ 428 ZPO. Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 428. Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 65, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.