§ 428 ZPO. Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 428.
(1) Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschworenen Thatsache begründet.
(2) Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.

Umfeld von § 428 ZPO

§ 427 ZPO. Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428 ZPO. Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429 ZPO. Vorlegungspflicht Dritter