§ 43 ZPO. Verlust des Ablehnungsrechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 43. Verlust des Ablehnungsrechts § 43
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie [sich] bei [ihm], ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung […] eingelassen oder Anträge gestellt hat. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie [sich] bei [ihm], ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung […] eingelassen oder Anträge gestellt hat.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 43. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie [sich] bei [ihm], ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung […] eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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