§ 43 ZPO. Verlust des Ablehnungsrechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 43 § 43
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie [sich] bei [ihm], ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung […] eingelassen oder Anträge gestellt hat. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 43. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Umfeld von § 43 ZPO

§ 42 ZPO. Ablehnung eines Richters

§ 43 ZPO. Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44 ZPO. Ablehnungsgesuch