§ 430 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Dritte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 430 § 430
Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § [424] Nr. 1 [bis] 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde. Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § [424] Nr. 1-3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 430. Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § [424] Nr. 1-3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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