§ 430 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Dritte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 430. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Eid als verweigert anzusehen sei.

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§ 429 ZPO. Vorlegungspflicht Dritter

§ 430 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Dritte

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