§ 431 ZPO. Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 431 § 431
(1) [1] Ist die Thatsache, [die] durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich[…] und [entspricht] der Antrag den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen […], so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde […] zu bestimmen. [2] [Die Frist kann ohne mündliche Verhandlung bestimmt werden.] (1) [1] Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich, und der Antrag den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen entsprechend, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde […] zu bestimmen. [2] [Die Bestimmung der Frist kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.]
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert. (2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 431.
2(1) [1] Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich, und der Antrag den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen entsprechend, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde […] zu bestimmen. [2] [Die Bestimmung der Frist kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.]
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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