§ 431 ZPO. Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 431. [1] Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurücknimmt oder früher bestrittene Thatsachen zugesteht, kann sich zur Leistung eines beschränkteren Eides erbieten, selbst wenn der Eid bereits durch bedingtes Urtheil auferlegt ist. [2] Auch können unerhebliche Umstände, welche in die Eidesform aufgenommen sind, berichtigt werden.

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§ 432 ZPO. Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt