§ 434 ZPO. Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 434 § 434
Wenn [eine] Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht [vorgelegt werden] kann oder [wenn es bedenklich erscheint, sie] wegen [ihrer] Wichtigkeit […] und der Besorgniß [ihres] Verlustes oder [ihrer] Beschädigung [vorzulegen], so kann das Prozeßgericht anordnen, daß [sie] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte [vorgelegt werde]. Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß des Verlustes oder der Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte geschehe.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 434. Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß des Verlustes oder der Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte geschehe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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