§ 435 ZPO. Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 435. 2Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. 3[1] Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, [die] hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Thatsachen angebe und glaubhaft mache, [die] ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. [2] Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.