§ 444 ZPO. Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 444. Folgen der Beseitigung einer Urkunde | § 444 | 
| Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, [ihre] Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. | Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, [ihre] Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 444. Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, [ihre] Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.