§ 444 ZPO. Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 444.
(1) [1] Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. [2] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vorlesung der Eidesnorm und die Verweisung auf die letztere in der Eidesformel.
(3) Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den Eid mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.

Umfeld von § 444 ZPO

§ 443 ZPO. Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444 ZPO. Folgen der Beseitigung einer Urkunde

§ 445 ZPO. Vernehmung des Gegners; Beweisantritt