§ 447 ZPO. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1934]
§ 447. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag § 447
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 447. Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

Umfeld von § 447 ZPO

§ 446 ZPO. Weigerung des Gegners

§ 447 ZPO. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 448 ZPO. Vernehmung von Amts wegen