§ 447 ZPO. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 447. Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde.

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§ 446 ZPO. Weigerung des Gegners

§ 447 ZPO. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 448 ZPO. Vernehmung von Amts wegen