§ 449 ZPO. Vernehmung von Streitgenossen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] |
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§ 449. Vernehmung von Streitgenossen | § 449 |
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. | Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. |
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 449. Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.