§ 449 ZPO. Vernehmung von Streitgenossen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 449. Das Gesuch muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Gegners;
  • 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
  • 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
  • 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.

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§ 449 ZPO. Vernehmung von Streitgenossen

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