§ 450 ZPO. Beweisbeschluss
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 450. Beweisbeschluss | § 450 |
(1) [1] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet. [2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. [3] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. | (1) [1] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet. [2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden. |
(2) [1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seine[m] Erla[ß] über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. [2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet. | (2) [1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seine[m] Erla[ß] über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. [2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 450.
(1) [1] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet. [2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.