§ 450 ZPO. Beweisbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 450. Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte Beweisaufnahme angeordnet werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 447 nicht vorliegen.

Umfeld von § 450 ZPO

§ 449a ZPO

§ 450 ZPO. Beweisbeschluss

§ 451 ZPO. Ausführung der Vernehmung