§ 454 ZPO. Ausbleiben der Partei

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 454.
(1) Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu benutzen.
(2) War der Gegner in dem Termine nicht erschienen, in welchem die Beweisaufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Umfeld von § 454 ZPO

§ 453 ZPO. Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

§ 454 ZPO. Ausbleiben der Partei

§ 455 ZPO. Prozessunfähige