§ 47 ZPO. Unaufschiebbare Amtshandlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004]
1§ 47. 2Unaufschiebbare Amtshandlungen.
3(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten.
4(2) [1] Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. [2] Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.