§ 47 ZPO. Unaufschiebbare Amtshandlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 47. Unaufschiebbare Amtshandlungen § 47
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 47. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.