§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 479 § 479
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält. (1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält.
(2) [1] [Der Reichspräsident … leistet den Eid] in [seiner] Wohnung […] vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. [2] […] (2) [1] [Der Reichspräsident] und der [Präsident eines deutschen Landes leisten den Eid] in [ihrer] Wohnung […] vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. [2] […]
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 479.
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält.
2(2) [1] [Der Reichspräsident] und der [Präsident eines deutschen Landes leisten den Eid] in [ihrer] Wohnung […] vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. [2] […]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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