§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 479.
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
(2) Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde;
  • 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.

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§ 478 ZPO. Eidesleistung in Person

§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 480 ZPO. Eidesbelehrung