§ 484 ZPO. Eidesgleiche Bekräftigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1975] |
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§ 484. Eidesgleiche Bekräftigung | § 484 |
(1) [1] Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. [2] Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. | (1) [1] Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. [2] Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. |
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". | (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". |
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend. | (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend. |
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 484.
(1) [1] Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. [2] Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja".
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 4, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.