§ 484 ZPO. Eidesgleiche Bekräftigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 484 § 484
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, [der] das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgiebt. Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgiebt.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 484. Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgiebt.

Umfeld von § 484 ZPO

§ 483 ZPO. Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

§ 484 ZPO. Eidesgleiche Bekräftigung

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