§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 487. 2Inhalt des Antrages. Der Antrag muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 30, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.