§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. April 1991] | 
|---|---|
| § 487. Inhalt des Antrages | § 487 | 
| Der Antrag muß enthalten: | Der Antrag muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung des Gegners; | 1. die Bezeichnung des Gegners; | 
| 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; | 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; | 
| 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; | 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; | 
| 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. | 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. | 
    [1. April 1991–1. Januar 2002]
    1§ 487. Der Antrag muß enthalten:
        
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 30, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.