§ 490 ZPO. Entscheidung über den Antrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 490. Entscheidung über den Antrag § 490
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. (1) [… Ü]ber den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden].
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar]. (2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar].
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 490.
2(1) [… Ü]ber den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden].
(2) 3[1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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