§ 490 ZPO. Entscheidung über den Antrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 490 § 490
(1) [… Ü]ber das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden]. (1) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar]. (2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 490.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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