§ 492 ZPO. Beweisaufnahme
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024] | [1. Januar 2002] |
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§ 492. Beweisaufnahme | § 492. Beweisaufnahme |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. | (1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. |
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gerichte, [das sie] angeordnet hat, aufzubewahren. | (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gerichte, [das sie] angeordnet hat, aufzubewahren. |
(3) [1] Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. [2] Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend. | (3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. |
[1. Januar 2002–19. Juli 2024]
1§ 492. 2Beweisaufnahme.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 31, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.