§ 492 ZPO. Beweisaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 492. Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § 267 die Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat.

Umfeld von § 492 ZPO

§ 491 ZPO. Ladung des Gegners

§ 492 ZPO. Beweisaufnahme

§ 493 ZPO. Benutzung im Prozess