§ 493 ZPO. Benutzung im Prozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 493.
(1) Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu benutzen.
2(2) War der Gegner in einem Termin zur Beweisaufnahme nicht erschienen, so ist der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung nur dann berechtigt, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.60, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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