§ 493 ZPO. Benutzung im Prozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 493. Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Erklärungen über Thatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.

Umfeld von § 493 ZPO

§ 492 ZPO. Beweisaufnahme

§ 493 ZPO. Benutzung im Prozess

§ 494 ZPO. Unbekannter Gegner